Das Landgericht Wuppertal hat eine Entscheidung bekräftigt: Schwarzsurfen in einem unverschlüsselten Wlan ist nicht grundsätzlich strafbar. Auch wenn die Staatsanwaltschaft Wuppertal eine ganz andere Meinung hat. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen ein entsprechendes Urteil des Gerichts vom 3. August 2010 wurde somit nicht statt gegeben. Ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG, §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1) lag laut der Kammer nicht vor, da der Angeklagte keine Daten abhörte, sondern „selbst Teilnehmer eines Kommunikationsvorgangs“ wurde. Das Verhalten erfülle auch nicht den Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Sich-Verschaffens personenbezogener Daten gemäß §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG.
Die Kanzlei Ferner & Kollegen, die den Angeklagten vertritt, hat den Richterspruch begrüßt. „Damit schwenkt das Landgericht Wuppertal auf die von unserer Kanzlei vertretene Linie, dass Schwarzsurfen nicht grundsätzlich strafbar ist“, erklärte der Diplom-Jurist Jens Ferner in seinem Blog. Eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten( § 202a StGB), wegen Abfangens von Daten (§ 202b StGB), wegen versuchten Computerbetrugs ( §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB) oder wegen Erschleichens von Leistungen ( § 265a StGB) sei nicht gegeben.
Quelle: http://www.golem.de/showhigh2.php?file=/1010/78776.html