Die Staatsanwaltschaft hat im Vergleich zu ihren freischaffenden Standeskollegen ein anderes Aufgabenfeld abzudecken. Sie gilt als „Anklagebehörde“, die maßgeblich für Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig ist und diese als Rechtsorgan pflegt und koordiniert. Staatsanwaltschaften handeln im Sinne der Strafprozessordnung, leiten Verfahren ein, erheben Anklagen und betreiben die notwendige Recherche zur Prozessvorbereitung.
Hierzu darf sie sich bei jedweder Behörde, bei einigen Maßnahmen nur mit richterlichen Beschluss, Auskunft einholen, Informationen abfragen und diese als Beweisführung anbringen. Sie entscheidet über Anfangsverdacht, über die Qualität des Verdachts und deren Tatbestand und auch über das Einstellen von Ermittlungen.
Alle oben aufgeführten Schritte dürfen erst dann auf den Weg gebracht werden, wenn die Vorgesetzten eines Staatsanwaltes dies bewilligen (Weisungsbefugnis). Dabei ist die Staatsanwaltschaft angehalten, nicht nur belastende sondern auch entlastende Umstände zu erforschen und diese später gleichermaßen zu berücksichtigen.
Allerdings ist dies nur die graue Theorie zu diesem Thema, denn Praktiken in der Realität haben auch andere, zum Teil fragwürdige Aspekte der Arbeit zu Tage gefördert.
So werden unerwünschte Ermittlungen gegen Tatverdächtige, die in Politik und/oder Wirtschaft von Bedeutung sind, aus politischen Gründen untersagt oder es wird auf andere Weise versucht auf die Ermittlungsführung einzuwirken. Es werden von Generalstaatsanwälten oder Justizministern Publikationsverbote ausgesprochen (wie im Fall des ermittelnden Staatsanwaltes in Lübeck zur Barschelaffäre).
Bereits auf dem LPT 2009.2 Schleswig-Holsteins forderte Wolfgang Dudda hierzu einen Beschluss, dass sich die Piratenpartei gegen Paragraphen 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) stark macht. Darin steht, dass einer Weisungsbefugnis durch Vorgesetzte Folge zu leisten ist. Auf gut Deutsch: Wenn der Generalstaatsanwalt, der Justizminister oder ein Innenminister hier eine weitere Recherche oder Verfolgung nicht legitimisieren, darf diese nicht weiter vorangetrieben werden.
Auch sind innerhalb des Berufsstandes der Anwälte hierzu inzwischen Stimmen laut geworden. Im sogenannten „Dresdner Plädoyer für unabhängige Staatsanwaltschaften“ wurde das Thema aufgegriffen und dementsprechend einmal behandelt. Dort wird auch ein alternatives Modell vorgeschlagen, dass eine bessere und vor allem weniger anfällige Arbeit ohne externe Einflussnahme ermöglichen soll.
Die derzeitige Gesetzeslage scheint überholt, bzw. die inzwischen genutzten Methoden der Einflussnahme waren in dem Ursprungsgesetz, das Kaiser Wilhelm 1879 unterschrieb und das seitdem im Wesentlichen immer weiter übernommen wurde, wohl noch nicht gängige Praxis.
Hier bedarf es einer erheblichen Umgestaltung und Verbesserung, damit eine so wichtige und für die richtige Strafverfolgung eingesetzte Behörde auch weiterhin im Sinne des Gesetzes, und nicht im Sinne irgendwelcher Interessenvertreter, die der Meinung sind über dem Gesetz zu stehen, handeln kann. Als Staatsbürger muss man auf die Unabhängigkeit seiner Justiz vertrauen dürfen.