In Marienberg soll ein Autohändler 18.000 € an die GEZ zahlen. Obwohl er immer seine Rundfunkgebühren gezahlt hat. Plötzlich soll er rückwirkend für 13 Jahre Gebühren zahlen. Die GEZ ist der Meinung, dass er als Autohändler für jedes Radio auf seinem Gelände zahlen soll. Also auch für Radios, die niemals von ihm oder seinen Mitarbeitern genutzt werden, da diese sich in den Verkaufswagen befinden. 1992 kam die GEZ noch nicht auf diese absurde Interpretation und war mit der Anmeldung von 2 Autoradios zufrieden.
Natürlich klagte der Händler vor dem Verwaltungsgericht und verlor diesen Prozess. „Entscheidend für die Gebührenforderung ist das Bereitstellen der Geräte.“, so Richter Bernhard Klose. Die GEZ erhält allein für Sachsen jeden Monat 23 Millionen Euro von den Gebührenzahlern. Trotzdem hat es die GEZ nötig, rückwirkend die Leute über den Tisch zu ziehen.
Falls man jetzt denkt, es geht kaum noch schlimmer, dann kennt man die GEZ schlecht. In Löwenstein soll ein Arbeitsloser für einen defekten Fernseher Gebühren zahlen. Um von der Gebühr befreit werden zu werden, soll er nämlich seinen Fernseher wegwerfen. Unser Autohändler soll Gebühren zahlen, weil er theoretisch in einem seiner Verkaufswagen Radio hören könnte. Ein Arbeitsloser soll GEZ zahlen, weil er theoretisch mit einem defekten Gerät fernsehen könnte? Ihm fehlt schlicht das Geld für einen Ersatz. Begründet wird das Ganze mit dem Hinweis, dass nur ALG II Empfänger von der Gebühr befreit werden könnten. Ein Arbeitsloser, der seit 2010 nicht mehr in den Genuss des TV Programms gekommen ist, soll also finanziell zum Betrieb der Sendeanstalten beitragen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen selbst ALG II Empfänger nicht befreit wurden. Im Zweifel entscheidet man offensichtlich zum eigenen Vorteil und nicht zum Vorteil des Gebührenzahlers.
Quellen: sz-online.de & gulli.com