Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist ein wirtschaftlicher Verein, der in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung genießt. Von dieser verliehenen Rechtsfähigkeit wird jedoch ein Alleinvertretungsanspruch aller Musikschaffenden abgeleitet.
So wird seitens der GEMA behauptet, die Mehrheit der Urheber wäre bei ihr organisiert. Daraus leitet sie unter anderem das Recht ab, bei jeder CD-Produktion Auskunft zu verlangen, wer die Urheber der Lieder sind. Bei einer Namensgleichheit fordert sie Geld von dem Produzenten der CD. Dies erfolgt auch, wenn ein Stück diesen Namens von dem vermeintlichen Urheber bei der GEMA nicht angemeldet wurde. Begründet wird dies damit, dass der Urheber die Anmeldung ja vergessen haben könnte.
Aktuell sind neben den Veranstaltern bzw. Künstlern einer CC-Musikveranstellung von Mitte April auch der Verein der Musikpiraten e.V. betroffen, da die Musikpiraten jährlichen Free! Music! Contest! veranstalten und die Siegertitel auf einem Sampler veröffentlichen. Aufgrund des diesjährigen Samplers haben die Musikpiraten inzwischen zwei Rechnungen der GEMA über insgesamt 701,92 € erhalten – obwohl auf dem betreffenden Sampler lediglich Musik ist, die unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wurde. Um der GEMA-Vermutung “es handele sich um Werke oder Künstler, deren Rechte seitens der GEMA vertreten werden” abzuhelfen, wurden die Titel bzw. Musikstücke und Künstler der GEMA benannt. Da es jedoch gerade unbekannteren Künstler zu Namesgleichheit kommt, geht die GEMA davon aus, dass es sich bei den auf dem Sampler vertretenen Künstler um Mitglieder der GEMA oder eines internationalen Partnerunternehmens handelt – dieser jedoch vergessen habe die GEMA über das neue Musikstück zu informieren.
Folglich könne der auf dem F!M!C!-Sampler vorliegende Titel gar nicht gemeinfrei sein. Der 1. Vorsitzende der Musikpiraten, Christian Hufgard, sieht in dieser Urheberrechtsberühmung durch die GEMA einen Rechtsverstoß und erwägt eine Strafanzeige gegen die GEMA um die Überholtheit dieser Vermutung zu beweisen.
Auf der Webseite der GEMA befindet sich zur GEMA-Vermutung folgende Erklärung:
Die GEMA-Vermutung wurde von der Rechtsprechung zunächst im Hinblick auf öffentliche Musikaufführungen entwickelt. Sie gilt aber auch für jene „mechanischen Rechte“, bei deren Wahrnehmung die GEMA über eine faktische Monopolstellung verfügt – zum Beispiel für das Recht, Musikwerke in Filmen oder auf Tonträgern zu vervielfältigen und zu verbreiten.
Aufgrund der GEMA-Vermutung muss jeder, der behauptet, bei einer Veranstaltung oder für einen Tonträger „GEMA-freie“ Werke – das heißt Werke, an denen die Rechte nicht durch die GEMA wahrgenommen werden – genutzt zu haben, dieses für jeden einzelnen Fall konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass ein Veranstalter ein vollständiges Musikprogramm für die betreffende Veranstaltung vorlegt.
“Wir halten diese Vermutung für nicht zeitgemäß und vor allem rechtstaatlich nicht haltbar”, erklärt Christian Hufgard. “Wenn die GEMA Geld für die Nutzung oder Verbreitung von Musik verlangt, dann ist es an ihr zu beweisen, dass sie daran die Rechte hält.”
Die aktuelle Rechtsprechung räumt der GEMA diese bemängelte Rechtevermutung aufgrund der Behauptung der GEMA ein, mit 64.778 Mitgliedern (Stand 2010) den Großteil der Deutschen Künstler und Musikschaffenden zu vertreten. Um diese Behauptung zu widerlegen und so den Weg für die erwogene Strafanzeige freizumachen, wollen die Musikpiraten eine mindestens gleich große Datenbank mit Künstlern, die nicht Mitglied der GEMA oder eines internationalen Partnerunternehmens sind, erstellen. Künstler, die die Musikpiraten dabei unterstützen möchten, können dies per Webformular (Formular für gemafreie Urheber bzw. gemafreie CD/Schallplatten-Produktion) machen. Gleichzeitig kann jeder Hörer von gemafreier Musik mithelfen, in dem er seine Lieblingskünstler auf die Aktion hinweist.