Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf des Jahressteuergesetzes sieht vor, dass in einem Verfassungsschutzbericht aufgeführte Vereinigungen automatisch ihre Gemeinnützigkeit und somit allen damit verbundene steuerliche Vorteile verlieren.
Zwar können diese auch bisher bereit abgelehnt werden, doch sind es heute hauptsächlich die Finanzgerichte die sich mit Fragen zu Steuerbegünstigungen extremistischen Gruppen und Vereine befassen müssen. In Zukunft sollen diese jedoch nur noch dann angerufen werden können, wenn ein Finanzamt etwa aufgrund eigener Ermittlungen die Steuervergünstigung ablehnt.
Zur bereits gängigen Praxis schreibt die Bundesregierung: “Die Finanzämter sind angewiesen, Körperschaften, die derartige Ziele nach ihrer Satzung oder tatsächlichen Geschäftsführung verfolgen, nicht als gemeinnützig zu behandeln”.
Im Bezug auf die Ziele zur Änderung der Abgabenordnung durch das Jahressteuergesetz heißt es weiter: “Die Novellierung des § 51 AO durch das Jahressteuergesetz 2013 soll den Rechtsstreit über die Einstufung der Körperschaft als ,extremistisch‘ bei den sachnäheren Gerichten des Verwaltungsrechtszuges verorten, wenn Rechtsgrundlage der Versagung der Steuerbefreiung die ausdrückliche Nennung einer Körperschaft als ,extremistisch‘ in einem Verfassungsschutzbericht ist.”