

Der Verkauf gebrauchter Software bleibt weiterhin ein schwieriges juristisches Thema: Trotz eines im Sommer ergangenen Urteils, mit dem das Verkaufen gebrauchter Softwarelizenzen vom Europäischen Gerichtshof grundsätzlich als rechtmäßig eingestuft wurde, wird der Gebrauchtkauf von Software dadurch nicht grundsätzlich erleichtert.
So erlaubt der EuGH Nutzern zwar ausdrücklich, einmal erworbene Software weiterzuverkaufen, schreibt Herstellern aber nicht ausdrücklich vor, dies auch technisch möglich zu machen, was bei mobilen Betriebssystemen wie iOS oder Android sowie bei Valves Download-Shop Steam derzeit nicht der Fall ist.

Während Software, die auf physische Datenträger gepresst wurde, sich derzeit also kinderleicht weiterverkaufen lässt, scheinen Hersteller mit Kunden, die Programme über Downloads erwerben, immer noch ein sehr negatives Bild zu verbinden.
Die Piratenpartei Deutschland spricht sich in diesem Kontext für eine erhebliche Ausweitung des Erschöpfungsgrundsatzes (der besagt, dass sich die Entlohnung für den Urheber nur auf den Erstverkauf eines Werkes beschränkt und das Exemplar danach weiterverkauft werden darf, ohne den Urheber nochmal zu entlohnen) auch auf nicht-greifbare Güter aus.
Diese Position lässt sich im Wahlprogramm der Piraten für die Bundestagswahl 2013 zum Thema Urheberrecht nachlesen und steht im Einklang mit dem kürzlichen Urteil des EuGH. Aufgrund dessen scheinen auch deutsche Gerichte diese Sicht der Dinge langsam aber sicher zu übernehmen: so entschied z.B. das Landgericht Hamburg im August 2012, dass die Microsoft Corporation ihren Nutzern nicht mehr das Übertragen gekaufter OEM-Lizenzen auf andere PCs verbieten darf.
Ob sich dieser Kurs der Gerichte fortsetzt, bleibt abzuwarten. Wünschenswert wäre es aber auf jeden Fall, auch um legale Downloads für Kunden ansprechender gegenüber illegalen zu machen.