Gestern entschied das Kölner Landgericht zugunsten der Verbraucherschutzzentrale NRW – und damit gegen die Drossel der Deutschen Telekom. Diese darf nun bei Pauschaltarifen – besser bekannt als Flatrates – die Surfgeschwindigkeit nicht einschränken. Doch es ist nur ein sehr kleiner Schritt in Richtung gesetzlich unumstößlicher Netzneutralität.
In der Urteilsbegründung (PDF) des Gerichts ist zu lesen, dass es nicht vorrangig um die Netzneutralität ging, sondern um den Begriff „Flatrates“. Genannt werden in diesem Zusammenhang zwei Gesetze. Das erste davon, §§ 307 Abs. 1 & Abs. 2 Nr. 2 BGB, betrifft den Verstoß gegen Treu und Glauben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens. Demnach kann eine unangemessene Benachteiligung angenommen werden, da die Telekom die Rechte ihrer Kunden soweit einschränkt, dass eine Erreichung des Vertragsziels, also ein Pauschaltarif für den Internetzugang, nicht mehr erreicht werden kann.
Als zweite Gesetzesgrundlage wird § 305c Abs. 1 BGB genannt. Diese besagt, dass Klauseln in den AGBs, die für den Vertragspartner überraschend kommen oder mehrdeutig sind, nicht Vertragsbestandteil werden. Das Landgericht bezieht sich auch hier wieder auf die Flatrate: Der typische Kunde erwartet bei der Verwendung dieses Begriffs, dass er für einen Pauschaltarif volle Leistung erhält, egal wie viel er verbraucht. Das wäre bei einer Drosselung natürlich nicht der Fall.
Damit wird klar, dass das Thema der Volumenbegrenzung für die Telekom noch nicht vom Tisch ist. Denn im Urteil ist nicht vom „Best-Effort“-Netz die Rede, das eine Netzneutralität erst ermöglicht. In der Entscheidung ging es einzig und allein darum, dass Verbraucher durch die Verwendung des Begriffs „Flatrate“ in die Irre geführt werden und aus diesem Grund die Drossel-Klausel in den AGBs unwirksam ist.
Die Telekom hätte deswegen die Möglichkeit, die Volumengrenze in einer anderen Form wiederzubeleben. Beispielsweise könnten sie eine Art Tarif „Combi 2000+“ einführen, der dem Nutzer im Vertrag 2 Mbit/s (Drossel-Untergrenze) zur Verfügung stellt und ihm, solange ein bestimmtes Volumen nicht überschritten wird, eine schnellere Surfgeschwindigkeit zusichert. Solange dabei nicht das Wort Flatrate oder ein Synonym davon verwendet wird, kann die Telekom damit das Urteil des Landgerichts umgehen. Zudem besteht für sie natürlich die Möglichkeit, bei der nächsthöheren Instanz, dem Bundesgerichtshof, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Damit rechnet auch die Verbraucherschutzzentrale NRW.
Das Urteil des Landgerichts ist sinnvoll, denn die Telekom führt mit den Begrifflichkeiten ihre Kunden in die Irre. Die Unterbindung dessen ist ein Sieg für die Verbraucherrechte. Für die Netzneutralität ist es nur ein kleiner Gewinn, da sie nur indirekt positiv von dem Urteil betroffen ist. Wir können uns vorerst darüber freuen, doch das wird sicher nicht das Letzte sein, das wir von der Telekom und ihren Drosselplänen gehört haben.