Nicht selten kommt es vor, dass sich GEZ-Mitarbeiter unter falschem Vorwand Zugang zu einer Wohnung verschaffen. Und selbst wenn sie dies nicht tun, nerven sie auch einfach nur so. Dem „spontanen“ Besuch von übermotivierten GEZ-Fahndern steht man jetzt nicht mehr hilflos gegenüber. Mieter und Hausbesitzer dürfen den GEZ-Mitarbeitern den Besuch verbieten. Dies hat das Amtsgericht Bremen kürzlich entschieden. Und sollte ein GEZ-Fahnder meinen, er müsse sich an ein erteiltes Hausverbot nicht halten, kann die zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagt werden.
In dem Gerichtsverfahren argumentierte die GEZ, ihren Eintreibern müsse es unbedingt möglich sein, vor Ort die Bürger an ihre Rundfunkgebühr zu erinnern. Das Gericht verneinte dies. Die Justiz war äußerst belustigt über die Ausrede der GEZ, man könne sich gar nicht an die Hausverbote halten, da man hierfür keine Software hätte, um die Mitarbeiter darüber zu informieren. Der Versuch, sich so herauszuwinden, zeugt von schierer Arroganz. Rechtsverletzungen müssen in jedem Fall unterbunden werden. Daran gibt es nichts zu rütteln. GEZ-Mitarbeiter tun zwar gerne mal so, als ob sie irgendwelche Sonderrechte hätten. Sie haben im Gegensatz zu Polizeibeamten aber keinerlei hoheitlichen Rechte – sie sind wie jede andere Privatperson zu behandeln.
Ein Hausverbot muss pauschal an die GEZ gerichtet werden, da Verbote gegenüber einzelnen Mitarbeitern wirkungslos wären. In dem Schreiben sollte man angeben, dass das Hausverbot für den Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren oder der Einholung von Informationen gilt, und dass dieses Verbot zeitlich unbefristet ist. Das ganze Schreiben am Besten per Einschreiben mit Rückschein, damit man auch einen Nachweis hat. Die GEZ hat ja schließlich auch Probleme bei der Verwaltung und Benachrichtigung ihrer Mitarbeiter, da sollte man auf Nummer sicher gehen. Bei besonders sturen Exemplaren kann gegebenenfalls der Freund und Helfer herbeizitiert werden, um das Hausverbot durchzusetzen.
Quelle: gulli.com und 42 c 43/10