
Als ob wir nicht ohnehin schon verraten und verkauft wären. Die NSA interessiert sich selbst für unsere Einkaufszettel, durch die Funkzellenabfrage wird jeder Bürger im Schnitt vier mal pro Jahr Teil eines Ermittlungsverfahrens, die grossen Internetdienstleister durchstöbern unsere Mail und Suchabfragen, Meldeämter verkaufen unsere Daten an Adresshändler, während die Regierung darauf beharrt, dass das alles seine Richtigkeit hat.
Nun wurde bekannt, dass auch Patientendaten ihren Weg in den Wirtschaftskreislauf fanden. Über eine „unzureichende Verschlüsslung“, eigentlich nur eine Verschleierung, gab das Deutsche Apothekenzentrum in München vor allem Daten von bayrischen und baden-württembergischen Kranken weiter. Betroffen ist potentiell jeder, der in den letzten Jahrzehnten in Bayern oder Baden-Würtemmberg ein Rezept einlöste – unanhängig vom Wohnort.
Derzeit hagelt es Dementies aus der Unternehmenszentrale. Auch die bayerische Datenschutzaufsicht hat das süddeutsche Apothekenrechenzentrum gegen Vorwürfe in Schutz genommen. Um zu erfahren welche Daten tatsächlich gespeichert oder weitergegeben wurden kennt das Bundesdatenschutzgesetz BDSG das Recht auf Selbstauskunft. Dies dient, ganz unabhängig davon ob die Vorwürfe des Datenhandels mit Krankendaten zutreffen oder, bei entsprechender Sichtweise, neu zu bewerten sind, als Grundlage eines Auskunftsersuchens:
§ 19 BDSG – Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[…]
§ 34 BDSG – Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
[…]
Während sich § 19 auf öffentliche Stellen, also Behörden und Verwaltungen bezieht, hat § 34 seinen Wirkungskreis bei Privatunternehmen und damit auch bei der VSA.
Jeder, der potentiell betroffen sein könnte kann mit einem formlosen Schreiben Auskunft verlangen. Die Flaschenpost hat ein Musterschreiben angepasst, das urspünglich für andere Auskunftsersuchen entworfen wurde. Es wird, mit dem eigenen Absender und einer 58 Ct Briefmarke versehen, an die VSA-Zentrale in München geschickt. Dazu muss unbedingt eine Kopie des Personalausweises zum Nachweis der Identität gelegt werden. [Update]Da auf dem Personalausweis die Berechtigungsnummer und andere Daten stehen die niemandem etwas angehen sollten alle nicht relevanten Stellen geschwärzt und dieses geschwärzte Version erneut kopiert werden[/Update]. Vorlagen des Auskunftsersuchens erstellten wir im Word- und Libre-Office Format, als LaTeX-Template sowie als pdf mit leeren Absenderfeld, das nach dem Ausdrucken leicht mit Kugelschreiber ausgefüllt werden kann.
Wer keine vorgefertigten Briefe mag, formuliert das Anliegen selbst und richtet das Schreiben an die
VSA GmbH Hauptniederlassung,
Tomannweg 6,
81673 München
Die Antwort wird, falls sie nicht verschlüsselt ist, Interessantes für jeden enthalten.
Redaktionsmitglied Michael Renner
Meine Karriere als Redakteur bei der Piratenpartei startete 2009 beim Bundesnewsletter, aus dem 2010 die Flaschenpost hervorging. Im Sommer 2012 wurde ich stellvertretender Chefredakteur, Anfang 2014 Chefredakteur. Da die unzähligen Aufgaben an der Spitze der Flaschenpost einen Vollzeitjob in der Freizeit mit sich bringen, machte ich nach zwei guten, aber auch stressigen Jahren zwei Schritte zurück und gab die Redaktionsleitung ab. Die gewonnene Freizeit wird in die Familie und mein zweites großes Hobby, den Amateurfunk, investiert.