
In unserer Reihe der Antragsvorstellungen für den kommenden Bundesparteitag stellen wir euch die Satzungsänderungsanträge vor, die den Bundesvorstand betreffen. Es gibt insgesamt drei konkurrierende Anträge zur Nach- und Abwahl von Vorstandsmitgliedern, sowie vier konkurrierende Anträge zu Vorstandsposten. Davon, welche dieser Anträge angenommen werden, wird abhängen, wie der Freitag in Neumarkt verläuft: Ob und welche Posten im Bundesvorstand wir neu besetzen.
Nach- und Abwahl von Vorstandsmitgliedern
Alle drei Anträge zur Nach- und Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind konkurrierend. Es kann also nur einer der hier erläuterten Anträge angenommen werden. Die Anträge bieten jeweils verschiedene Möglichkeiten, eine Nach- bzw. Abwahl zu ermöglichen. Wir können wählen, welche davon wir möchten, oder – durch Ablehnung aller Anträge – die Regelung in ihrer aktuellen Form belassen: „Die Mitglieder des Bundesvorstands werden vom Bundesparteitag mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt.“ Da eine Nachbesetzung der Posten von zwei Beisitzern und des politischen Geschäftsführers nicht explizit erlaubt ist, wäre sie daher nicht möglich.
SÄA014: Nach- und Abwahlen von Bundesvorstandsmitgliedern
Dieser Antrag besteht aus zwei Modulen, über die nacheinander abgestimmt wird. Das erste Modul betrifft §9a unserer Bundessatzung. Dort soll der Satz eingefügt werden: „Vakante Vorstandsämter können vom Bundesparteitag durch eine Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern des Bundesvorstandes endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.“
Nur bei Annahme diesen Antrages, wird dann auch Modul zwei abgestimmt. Dieses fügt in §9b die Möglichkeit zur Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ein. Dies geschähe in drei Schritten: Ein Antrag auf Abwahl wird gestellt. Zunächst wird abgestimmt, ob er behandelt werden soll. Ist eine einfache Mehrheit dafür, gibt es eine Aussprache, auf die eine geheime Abstimmung über die Abwahl folgt. Die Abwahl wird erst wirksam, wenn ein Nachfolger gewählt wird – es muss also eine weitere Wahl im Anschluss stattfinden. Für den Antrag auf Abwahl gälte die selbe Frist, wie für einen Satzungsänderungsantrag, also vier Wochen vor dem BPT. Eine Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder in Neumarkt wäre dementsprechend nicht möglich.
SÄA002: Nachwahl und Abwahl von einzelnen Vorstandsmitgliedern
Dieser Antrag ändert ebenfalls §9a der Bundessatzung, und ermöglicht die Nachbesetzung vakanter Vorstandsposten durch den Bundesparteitag. Auch hier endet die Amtszeit der neuen Vorstandsmitglieder mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes. Zusätzlich wird bestimmt, dass Abwahlen, wenn sie geschehen, geheim durchgeführt werden müssen.
SÄA034: Konstruktives Misstrauensvotum in die Satzung
Auch hier wird §9a unserer Bundessatzung angepasst und ein Misstrauensvotum eingefügt. Dieses kann vom Bundesparteitag beschlossen werden und beträfe jeweils den gesamten Vorstand. Vorstandsmitglieder, deren Posten nicht durch Wahl neu besetzt wird, bleiben dabei im Amt. Bei Annahme dieses Antrages soll zusätzlich die Wahlordnung des Parteitages geändert werden. Bei einem erfolgreichen Misstrauensvotum werden alle Posten des Bundesvorstandes in einem Wahlgang neu gewählt. Kandidaten müssen sich für eine Kandidatur auf ein Amt entscheiden. Jeweils der Kandidat mit den meisten Stimmen erhält den Posten. Mit Annahme diesen Antrages kann der Bundesparteitag in Neumarkt unmittelbar einen komplett neuen Vorstand wählen.
Vorstandsposten
Alle vier Anträge zur Änderung der Zusammensetzung des Bundesvorstandes sind konkurrierend. Es kann also nur einer der hier erläuterten Anträge angenommen werden. Die Anträge bieten jeweils eine andere Zusammensetzung – wir können wählen, welche davon wir möchten, oder – durch Ablehnung aller Anträge – die Zusammensetzung des Vorstandes bei der jetzigen Form belassen. Aktuell lautet der betroffene Satzungsabschnitt: „Der Bundesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer, dem Generalsekretär sowie drei Beisitzern.“

SÄA022: Abschaffung Politischer Geschäftsführer (Beisitzer als Ersatz)
Mit Annahme dieses Antrages würde der Posten des Politischen Geschäftsführers aus der Satzung gestrichen. Stattdessen würde ein zusätzlicher Beisitzer den Gesamtvorstand auf eine Vollzahl von neun Personen bringen. Es würden – bei Annahme eines der entsprechenden Anträge – drei Beisitzer nachgewählt.
SÄA023: Abschaffung Politischer Geschäftsführer (ohne Ersatz)
Mit Annahme dieses Antrages würde der Posten des Politischen Geschäftsführers aus der Satzung gestrichen. Der Gesamtvorstand verkleinert sich dadurch auf acht Personen. Es würden – bei Annahme eines der entsprechenden Anträge – lediglich zwei Beisitzer nachgewählt.
SÄA024: Abschaffung Politischer Geschäftsführer (Stellvertretender Bundesvorsitzender als Ersatz)
Mit Annahme dieses Antrages würde der Posten des Politischen Geschäftsführers aus der Satzung gestrichen. Stattdessen würde ein zusätzlicher Stellvertretender Vorsitzender den Gesamtvorstand auf eine Vollzahl von neun Personen bringen. Es würden – bei Annahme eines der entsprechenden Anträge – ein Stellvertretender Vorsitzender sowie zwei Beisitzer nachgewählt.
SÄA030: Streichung von zwei Beisitzerposten
Mit Annahme dieses Antrages würden die Posten von zwei Beisitzern aus der Satzung gestrichen. Der Gesamtvorstand verkleinert sich dadurch auf sieben Personen. Es würde – bei Annahme eines der entsprechenden Anträge – lediglich ein Politischer Geschäftsführer nachgewählt.