Die Euphorie war bei vielen groß, als die Bundesregierung ankündigte, dass Betreiber von (freien) WLANs nicht mehr auf Beseitigung oder Unterlassung für das Verhalten ihrer Nutzer in Anspruch genommen werden können. Zaghaft fragte man sich, ob das wirklich das Ende der sogenannten Störerhaftung bedeuten könnte. Im besten Falle hätte es bedeutet, dass WLAN-Betreiber keine Abmahnungen mehr fürchten müssen, wenn ihre Nutzer Urheberrechtsverletzungen begehen, indem sie kopiergeschütztes Material herauf- oder herunterladen.
Doch auch die Zweifel waren groß: Schließlich war der Gesetzesentwurf der erste, der aus den Verhandlungen zwischen Regierungsparteien CDU/CSU und SPD hervorging. Für viele hieß es deswegen wiederum: Abwarten. Erst einmal schauen, wie der Gesetzestext genau aussehen wird. Und natürlich warten, wie die Auswirkungen sind, wenn das Gesetz erst einmal in Kraft getreten ist. Doch so weit wollen es die Regierungsfraktionen nicht einmal kommen lassen.
Wie jetzt bekannt wurde, stellten CDU und SPD einen Änderungsantrag (PDF), um einen Absatz aus dem geplanten Gesetz zu streichen. Dabei handelte es sich natürlich genau um den, der ein wenig mehr Rechtssicherheit für das Betreiben offener WLANs hätte schaffen können – das geht sogar aus der Begründung zum Entwurf des Telemediengesetzes (PDF) bezüglich dieses Paragraphen hervor. Wichtig dafür wären sowohl Absatz (3) und (4) gewesen, doch nach neustem Entwurf wird es Absatz (4) nicht mehr geben:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.
Mit der Streichung des Absatzes Nummer 4 bleibt die Situation wie vorher: Unklar. Der verbleibende Absatz (3) erweitert die Haftungsprivilegien auf WLAN-Betreiber – es stimmt, dass dies vorher so noch nicht im §8 des Telemediengesetzes verankert war. Doch selbst ohne diesen Absatz galt dies bisher im gängigen Recht auch für Betreiber offener WLANs. Das Problem hier liegt allerdings darin, dass diese Haftungsprivilegien nicht Unterlassungsansprüche ausschließen, die Hauptgegenstand der gängigen Abmahnpraxis sind. In Verbund mit Schadensersatz- und Anwaltskostenforderungen wird es diese mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin geben. Der Absatz (4) sollte eigentlich genau diese verhindern.
Wie sich diese Änderung auswirken wird, muss natürlich abgewartet werden, bis Urteile zum neuen Gesetzestext gesprochen wurden. Da aber der Anspruch auf Unterlassung gegenüber WLAN-Betreibern durch die Streichung des Absatzes (4) weiter geltend gemacht werden kann, werden wir wahrscheinlich vorerst kein Ende der Abmahnpraktiken und somit der Störerhaftung sehen.
Warum nun diese Kehrtwende, obwohl die Regierungsfraktion für einen richtigen Schritt in die Digitalisierung des Landes gelobt wurden? Die Begründung, die unter dem Antrag zu finden ist, ist wirkt beinahe fadenscheinig: “Die Haftungsprivilegierung […] umfasst uneingeschränkt auch die verschuldensunabhängige Haftung im Zivilrecht nach der sog. Störerhaftung…”. Es sieht fast so aus, als wollten CDU und SPD sagen: “Steht doch schon alles in Absatz 1 und 2! Und mit der 3 nehmen wir auch noch WLAN-Betreiber explizit mit auf!”. Es klingt fast so, als würde man den Absatz (4) einfach streichen, weil er nicht notwendig erscheint. Ob das wirklich so sein wird, darf gerne bezweifelt werden. Und ob diese Begründung nicht nur die offizielle, sondern die wahre ist, darf auch gerne bezweifelt werden.
Aber noch ist der Kampf nicht zu Ende. Der Fall von Tobias McFadden – unterstützt von der Piratenpartei – ist weiterhin vor dem EuGH anhängig. Zwar sieht es nun so aus, dass der Traum vom großen Erfolg als Folge der jahrelangen Gerichtsverhandlungen geplatzt ist, aber noch ist vor dem EuGH das letzte Wort nicht gesprochen worden. Wenn Tobias mit seiner Beharrlichkeit und unserer Unterstützung weiter dabei bleiben wird, kann ein entsprechend positives Urteil des höchsten europäischen Gerichts auch Auswirkungen auf die Gesetzgebung in Deutschland haben.
Anwalts- und Gerichtskosten sind jedoch sehr hoch – deswegen freuen sich Tobias und die Piraten über jede finanzielle Unterstützung, beispielsweise durch eine zweckgebundene Spende. Denn auf diese Mogelpackung, die die Regierungsfraktionen jetzt als Ende der Störerhaftung verkaufen wollen, sollten wir uns nicht verlassen.
Ob es jemals hier freies WLAN hier geben wird?
Busreise nach Polen. WLAN gratis im Bus.
Bahnfahrt nach Dänemark (ab dänischer Grenze WLAN gratis).
Paris im Park sitzen… kostenfreies WLAN genießen.
In Deutschland wohl niemals möglich. Leider wird SPD und CDU immer wieder gewählt, somit scheint das Volk das Ganze zu unterstützen.
Habt ihr eigentlich einen Gruppenchat bei Telegram? Hab bisher nur euren Kanal gefunden. Ein Gruppenchat wäre große klasse.
LG!